Satzung

 

 


    Satzung
    des Heimat- und Trachtenvereins
    „Montfort“ Tettnang-Meckenbeuren e. V.
    Sitz Tettnang
     

    § 1
    Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

    1. Der am 5. August 1926 gegründete Verein führt den Namen:
    Heimat- und Trachtenverein „Montfort“ Tettnang-Meckenbeuren e. V.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Tettnang/Bodenseekreis und ist in das Vereinsregister
    des Amtsgerichtes Tettnang unter der Nr. 127 eingetragen.
    3. Er ist dem Bodensee-Heimat- und Trachtenverband mit Sitz in Ravensburg
    angeschlossen.
    4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


    § 2
    Zweck des Vereins

    1. Der Verein bezweckt die Erhaltung der historischen Trachten von Tettnang und des
    Umlandes nach den gegebenen Trachtenrichtlinien. Die Weiterführung der Tracht des
    Westallgäugebietes, ferner die Pflege der heimatlichen Eigenheiten in Gegenwart und
    Vergangenheit der Volkstänze, der Volksmusik, des Heimat- und Volksliedes, des
    Volkstheaters, der Mundart und ggf. Führung einer Chronik mit Heimatforschung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf überdies keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
    sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


    § 3
    Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige
    haben die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Der Verein besteht
    aus Aktiven-, Passiven-, Jugend- und Ehrenmitgliedern.
    2. Die Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bilden die Vereinsjugendgruppe.
    Sie sind somit eine Gemeinschaft um ihre gemeinsamen Interessen wahrzunehmen
    und zu fördern. Je nach Anzahl der Jugendlichen können Untergliederungen
    vorgenommen werden.
    Sie sind nach wie vor ein Bestandteil des Vereins dem sie zugehören und haben sich
    in dessen Wirkungskreis einzufügen. Name und Sitz des Vereines sind für die
    Vereinsjugend bindend.
    Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr sind zugleich aktive Mitglieder und besitzen somit
    Stimmrecht im Verein.
    3. In den Vorstand wählbar sind nur volljährige Personen, die dem Verein mindestens
    zwei Jahre angehören.
    4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche dem Verein
    besondere Dienste leisteten und ihm mindestens 10 Jahre angehören. Dieselben
    haben die Rechte eines aktiven Mitgliedes, jedoch nicht die Pflichten.
     


    § 4
    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Alle Mitglieder haben das Recht ab dem vollendeten 15. Lebensjahr der
    Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
    2. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, zu allen offiziellen Anlässen eine
    ordnungsgemäße historische Tracht von Tettnang, des Umlandes oder eine
    Westallgäuer Tracht zu tragen.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
    unterstützen, Vereinseigentum und Vereinseinrichtungen schonend und fürsorglich zu
    behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
    4. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind
    beitragsfrei.


    § 4a
    Vereinsjugend
    1. Die Jugendlichen des Vereins im Alter von 6 bis 27 Jahren bilden die Vereinsjugend.
    Je nach Alter der Jugendlichen können altersmäßige Untergliederungen gebildet
    werden. Ab dem 16. Lebensjahr werden die Jugendlichen zugleich auf Antrag als
    Mitglieder in den Verein übernommen.
    2. Die in der Gruppe zusammengefassten Jugendlichen bilden eine Gemeinschaft, um
    ihre gemeinsamen Interessen wahrzunehmen und zu fördern. Sie sind jedoch nach wie
    vor ein Bestandteil des Vereins, dem sie zugehören und haben sich in dessen
    Wirkungskreis einzufügen.
    3. Name und Satzung des Vereins sind für die Vereinsjugend bindend.
    4. Der Vertreter der Vereinsjugend ist Vereinsmitglied und gehört dem Vorstand an. Er
    wird von der Vereinsjugend auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Wahl bedarf
    der Anerkennung und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, dem der
    Jugendvertreter nach dessen Zustimmung zu seiner Wahl angehört. Er vertritt die
    Vereinsjugend gegenüber seinem Verein, bei der Gaujugend und beim Orts- bzw.
    Kreisjugendring.


    § 5
    Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    1. Ein Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. In
    der Vorstandssitzung wird über den Antrag abgestimmt, wobei die einfache Mehrheit
    der erschienenen Mitglieder entscheidet. Dem Antragsteller wird das Resultat durch
    den Vorsitzenden mitgeteilt. Der Verein kann sich bis zur endgültigen Aufnahme eine
    bis zu einem halben Jahr dauernde Probezeit vorbehalten.
    2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    3. Die Austrittserklärung hat schriftlich und durch Abgabe der Mitgliedskarte gegenüber
    dem Vorstand zu erfolgen und muss bis spätestens 30. November des laufenden
    Geschäftsjahres vorliegen. Der Austritt wird am Ende des Kalenderjahres wirksam.
    4. Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des
    Vereins.
    Ausschlussgründe sind:
    a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke und das Ansehen des Vereines, gegen die
    Anordnung des Vorsitzenden und gegen die gefassten Beschlüsse des
    Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
    b) Gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
    c) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
    5. Ein Antrag auf Ausschluss kann durch den Vorstand und die Mitglieder gestellt werden.
    6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der
    Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dieser Entscheidung ist dem
    Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der
    Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied (unter Darlegung der Gründe) bekannt zu
    geben.
    7. Der Ausschlussbeschluss ist in jedem Fall der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
    mitzuteilen.
    8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
    Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereines auf rückständige
    Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
    ausgeschlossen.


    § 6
    Beiträge

    1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
    2. Der Jahresbeitrag ist jährlich von der Mitgliederversammlung festzusetzen, dabei ist
    eine Staffelung zulässig.
    3. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des
    Jahres erlischt oder beginnt.
    4. Der gesamte Jahresbeitrag ist von Mitgliedern bis zum 1. Mai des laufenden
    Geschäftsjahres zu entrichten. Es ist ein Bankeinzugsverfahren anzustreben.
     

    § 7
    Die Organe des Vereins

    1. Vereinsvorstand
    2. Mitgliederversammlung


    § 8
    Der Vorstand
    1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassier
    d) dem Schriftführer
    e) bis zu 5 Beisitzer für die Funktionen wie unter Punkt 6 bis 8 beschrieben.
    2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich
    und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Im
    Innenverhältnis zum Verein gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig
    wird im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden.
    3. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die
    Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er
    kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Mitglieder delegieren.
    4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und
    Ausgaben.
    5. Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs soweit er vom Vorstand
    beauftragt wird, insbesondere die Führung der Protokolle.
    6. Dem Tanzleiter obliegt die aktive Schulung von historischem Tanzgut sowie die
    Durchführung von regelmäßiger Probenarbeit.
    7. Der Trachtenwart hat die Trachtenträger hinsichtlich der Trachtenbeschaffung zu
    beraten, zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die Tracht ordnungsgemäß
    getragen wird.
    8. Dem Jugendvertreter obliegt die Führung und Unterweisung der Jugendlichen, nach
    den in den §§ 2 und 4 genannten Bestimmungen. Er vertritt die Vereinsjugend
    gegenüber dem Verein bei der Gaujugend und beim Kreisjugendring. Der Jugendleiter
    wird von der Jugendgruppe gewählt und muss von der Mitgliederversammlung
    bestätigt werden.
    9. Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der
    Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der
    vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
    10. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
    zwei Jahren gewählt. Sie bleiben aber solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
    ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
    11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
    oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Beschlussfähigkeit besteht bei
    Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder. Dieser fasst seine
    Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
    Beschlussvorschlag als abgelehnt.
    12. Bei Ausscheiden eines Beisitzers haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht,
    eine Ersatzperson bis zur nächsten Wahl zu bestellen. Bei Ausscheiden eines
    geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ist eine Versammlung mit Neuwahl
    notwendig.


    § 9
    Die Mitgliederversammlung

    1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beruft alljährlich nach Ablauf
    eines Geschäftsjahres eine ordentliche Versammlung ein. Die Mitglieder werden hierzu
    acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.
    In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
    a) Geschäftsbericht des Gesamtvorstandes und der Kassenrevisoren
    b) Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenrevisoren
    c) Wahl des Gesamtvorstandes und der beiden Kassenprüfer (nur alle zwei Jahre)
    d) etwa anderweitige notwendige sich ergebene Punkte
    e) Verschiedenes
    Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen in der Versammlung
    ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
    unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift
    aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen
    Mitglieder erforderlich.
    2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder
    einberufen mit einer Frist, die für eine ordentliche Versammlung maßgebend ist. Diese
    Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der
    Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies die
    Vorstandschaft oder 1/10 der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des
    Grundes beantragen.
    3. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
    Mitglieder beschlussfähig.


    § 10
    Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
    2. Erteilung der Entlastung
    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
    unterbreiteten Aufgaben und Angelegenheiten.
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    6. Entgegennahme der Jahresberichte


    § 11
    Beschlussfassung der Mitgliederversammlun
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    1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner
    Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom
    Vorsitzenden bestimmter Vertreter.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder, es sein denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
    Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
    3. Die Vorstandschaft und die Kassenprüfer sind geheim zu wählen, wenn mindestens
    ein Mitglied der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
    4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden als
    „nicht anwesend“ gewertet.
    5. Stimmengleichheit bei Personenwahlen macht einen zweiten Wahlgang (auch
    mehrere) erforderlich.


    § 12
    Satzungsänderungen

    Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei
    der Einladung sind die zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt
    zu geben. Ein Änderungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
    Mitgliedern.


    § 13
    Vereinsauflösung

    1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung,
    wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
    2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung drei Liquidatoren.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das
    vorhandene Vermögen und Inventar von einer Person noch drei Jahre verwaltet
    werden. Sollte sich in den folgenden drei Jahren kein den gleichen Zwecken dienender
    lebensfähiger Verein bilden, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tettnang, die
    das Inventar dem Heimatmuseum Tettnang und das Barvermögen dem Roten Kreuz
    zu übergeben hat.
    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2008
    beschlossen und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft
     

 

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