Satzung
des Heimat- und Trachtenvereins
„Montfort“ Tettnang-Meckenbeuren e. V.
Sitz Tettnang
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der am 5. August 1926 gegründete Verein führt den Namen:
Heimat- und Trachtenverein „Montfort“ Tettnang-Meckenbeuren e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Tettnang/Bodenseekreis und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Tettnang unter der Nr. 127 eingetragen.
3. Er ist dem Bodensee-Heimat- und Trachtenverband mit Sitz in Ravensburg
angeschlossen.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Erhaltung der historischen Trachten von Tettnang und des
Umlandes nach den gegebenen Trachtenrichtlinien. Die Weiterführung der Tracht des
Westallgäugebietes, ferner die Pflege der heimatlichen Eigenheiten in Gegenwart und
Vergangenheit der Volkstänze, der Volksmusik, des Heimat- und Volksliedes, des
Volkstheaters, der Mundart und ggf. Führung einer Chronik mit Heimatforschung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf überdies keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige
haben die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Der Verein besteht
aus Aktiven-, Passiven-, Jugend- und Ehrenmitgliedern.
2. Die Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bilden die Vereinsjugendgruppe.
Sie sind somit eine Gemeinschaft um ihre gemeinsamen Interessen wahrzunehmen
und zu fördern. Je nach Anzahl der Jugendlichen können Untergliederungen
vorgenommen werden.
Sie sind nach wie vor ein Bestandteil des Vereins dem sie zugehören und haben sich
in dessen Wirkungskreis einzufügen. Name und Sitz des Vereines sind für die
Vereinsjugend bindend.
Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr sind zugleich aktive Mitglieder und besitzen somit
Stimmrecht im Verein.
3. In den Vorstand wählbar sind nur volljährige Personen, die dem Verein mindestens
zwei Jahre angehören.
4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche dem Verein
besondere Dienste leisteten und ihm mindestens 10 Jahre angehören. Dieselben
haben die Rechte eines aktiven Mitgliedes, jedoch nicht die Pflichten.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht ab dem vollendeten 15. Lebensjahr der
Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
2. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, zu allen offiziellen Anlässen eine
ordnungsgemäße historische Tracht von Tettnang, des Umlandes oder eine
Westallgäuer Tracht zu tragen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
unterstützen, Vereinseigentum und Vereinseinrichtungen schonend und fürsorglich zu
behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
4. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei.
§ 4a
Vereinsjugend
1. Die Jugendlichen des Vereins im Alter von 6 bis 27 Jahren bilden die Vereinsjugend.
Je nach Alter der Jugendlichen können altersmäßige Untergliederungen gebildet
werden. Ab dem 16. Lebensjahr werden die Jugendlichen zugleich auf Antrag als
Mitglieder in den Verein übernommen.
2. Die in der Gruppe zusammengefassten Jugendlichen bilden eine Gemeinschaft, um
ihre gemeinsamen Interessen wahrzunehmen und zu fördern. Sie sind jedoch nach wie
vor ein Bestandteil des Vereins, dem sie zugehören und haben sich in dessen
Wirkungskreis einzufügen.
3. Name und Satzung des Vereins sind für die Vereinsjugend bindend.
4. Der Vertreter der Vereinsjugend ist Vereinsmitglied und gehört dem Vorstand an. Er
wird von der Vereinsjugend auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Wahl bedarf
der Anerkennung und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, dem der
Jugendvertreter nach dessen Zustimmung zu seiner Wahl angehört. Er vertritt die
Vereinsjugend gegenüber seinem Verein, bei der Gaujugend und beim Orts- bzw.
Kreisjugendring.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Ein Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. In
der Vorstandssitzung wird über den Antrag abgestimmt, wobei die einfache Mehrheit
der erschienenen Mitglieder entscheidet. Dem Antragsteller wird das Resultat durch
den Vorsitzenden mitgeteilt. Der Verein kann sich bis zur endgültigen Aufnahme eine
bis zu einem halben Jahr dauernde Probezeit vorbehalten.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Die Austrittserklärung hat schriftlich und durch Abgabe der Mitgliedskarte gegenüber
dem Vorstand zu erfolgen und muss bis spätestens 30. November des laufenden
Geschäftsjahres vorliegen. Der Austritt wird am Ende des Kalenderjahres wirksam.
4. Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des
Vereins.
Ausschlussgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke und das Ansehen des Vereines, gegen die
Anordnung des Vorsitzenden und gegen die gefassten Beschlüsse des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
b) Gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
c) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
5. Ein Antrag auf Ausschluss kann durch den Vorstand und die Mitglieder gestellt werden.
6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der
Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dieser Entscheidung ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der
Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied (unter Darlegung der Gründe) bekannt zu
geben.
7. Der Ausschlussbeschluss ist in jedem Fall der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereines auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
§ 6
Beiträge
1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Der Jahresbeitrag ist jährlich von der Mitgliederversammlung festzusetzen, dabei ist
eine Staffelung zulässig.
3. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des
Jahres erlischt oder beginnt.
4. Der gesamte Jahresbeitrag ist von Mitgliedern bis zum 1. Mai des laufenden
Geschäftsjahres zu entrichten. Es ist ein Bankeinzugsverfahren anzustreben.
§ 7
Die Organe des Vereins
1. Vereinsvorstand
2. Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) bis zu 5 Beisitzer für die Funktionen wie unter Punkt 6 bis 8 beschrieben.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Im
Innenverhältnis zum Verein gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig
wird im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden.
3. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er
kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Mitglieder delegieren.
4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und
Ausgaben.
5. Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs soweit er vom Vorstand
beauftragt wird, insbesondere die Führung der Protokolle.
6. Dem Tanzleiter obliegt die aktive Schulung von historischem Tanzgut sowie die
Durchführung von regelmäßiger Probenarbeit.
7. Der Trachtenwart hat die Trachtenträger hinsichtlich der Trachtenbeschaffung zu
beraten, zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die Tracht ordnungsgemäß
getragen wird.
8. Dem Jugendvertreter obliegt die Führung und Unterweisung der Jugendlichen, nach
den in den §§ 2 und 4 genannten Bestimmungen. Er vertritt die Vereinsjugend
gegenüber dem Verein bei der Gaujugend und beim Kreisjugendring. Der Jugendleiter
wird von der Jugendgruppe gewählt und muss von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
9. Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der
Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der
vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
10. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie bleiben aber solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Beschlussfähigkeit besteht bei
Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder. Dieser fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Beschlussvorschlag als abgelehnt.
12. Bei Ausscheiden eines Beisitzers haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht,
eine Ersatzperson bis zur nächsten Wahl zu bestellen. Bei Ausscheiden eines
geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ist eine Versammlung mit Neuwahl
notwendig.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beruft alljährlich nach Ablauf
eines Geschäftsjahres eine ordentliche Versammlung ein. Die Mitglieder werden hierzu
acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
a) Geschäftsbericht des Gesamtvorstandes und der Kassenrevisoren
b) Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenrevisoren
c) Wahl des Gesamtvorstandes und der beiden Kassenprüfer (nur alle zwei Jahre)
d) etwa anderweitige notwendige sich ergebene Punkte
e) Verschiedenes
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen in der Versammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift
aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder
einberufen mit einer Frist, die für eine ordentliche Versammlung maßgebend ist. Diese
Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der
Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies die
Vorstandschaft oder 1/10 der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des
Grundes beantragen.
3. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
2. Erteilung der Entlastung
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben und Angelegenheiten.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6. Entgegennahme der Jahresberichte
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom
Vorsitzenden bestimmter Vertreter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, es sein denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Die Vorstandschaft und die Kassenprüfer sind geheim zu wählen, wenn mindestens
ein Mitglied der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden als
„nicht anwesend“ gewertet.
5. Stimmengleichheit bei Personenwahlen macht einen zweiten Wahlgang (auch
mehrere) erforderlich.
§ 12
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei
der Einladung sind die zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt
zu geben. Ein Änderungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitgliedern.
§ 13
Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung,
wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung drei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das
vorhandene Vermögen und Inventar von einer Person noch drei Jahre verwaltet
werden. Sollte sich in den folgenden drei Jahren kein den gleichen Zwecken dienender
lebensfähiger Verein bilden, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tettnang, die
das Inventar dem Heimatmuseum Tettnang und das Barvermögen dem Roten Kreuz
zu übergeben hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2008
beschlossen und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft